Obligationenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Obligationenrecht (oder kurz: OR) ist der fünfte und letzte Teil des Zivilgesetzbuches (kurz: ZGB). Es regelt sozusagen die Geschäftsverhältnisse zwischen den Bürgern (wenn '''Bürger''' steht, dann meint man auch Unternehmen, insbesondere [[juristische Personen]].
Das Obligationenrecht (oder kurz: OR) ist der fünfte und letzte Teil des [[Zivilgesetzbuch]]es (kurz: ZGB). Es regelt sozusagen die Geschäftsverhältnisse zwischen den Bürgern (wenn '''Bürger''' steht, dann meint man auch Unternehmen, insbesondere die, die [[juristische Person]]en sind).


Das OR wird in folgende fünf Abteilungen gegliedert:
Das OR wird in folgende fünf Abteilungen gegliedert:
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4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (beginnt bei Art. 927)
4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (beginnt bei Art. 927)


5. Die Wertpapiere (beginnt bei Art. 965(
5. Die Wertpapiere (beginnt bei Art. 965)

Aktuelle Version vom 29. September 2017, 16:22 Uhr

Das Obligationenrecht (oder kurz: OR) ist der fünfte und letzte Teil des Zivilgesetzbuches (kurz: ZGB). Es regelt sozusagen die Geschäftsverhältnisse zwischen den Bürgern (wenn Bürger steht, dann meint man auch Unternehmen, insbesondere die, die juristische Personen sind).

Das OR wird in folgende fünf Abteilungen gegliedert:

1. Allgemeine Bestimmungen (beginnt bei Art. 1)

2. Die einzelnen Vertragsverhältnisse (beginnt bei Art. 184)

3. Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft (beginnt bei Art. 552)

4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (beginnt bei Art. 927)

5. Die Wertpapiere (beginnt bei Art. 965)