Obligationenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Obligationenrecht (oder kurz: OR) ist der fünfte und letzte Teil des Zivilgesetzbuches (kurz: ZGB). Es regelt sozusagen die Geschäftsverhältnisse zwischen den Bürgern (wenn '''Bürger''' steht, dann meint man auch Unternehmen, insbesondere [[juristische Personen]]).
Das Obligationenrecht (oder kurz: OR) ist der fünfte und letzte Teil des [[Zivilgesetzbuch]]es (kurz: ZGB). Es regelt sozusagen die Geschäftsverhältnisse zwischen den Bürgern (wenn '''Bürger''' steht, dann meint man auch Unternehmen, insbesondere die, die [[juristische Person]]en sind).


Das OR wird in folgende fünf Abteilungen gegliedert:
Das OR wird in folgende fünf Abteilungen gegliedert:
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4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (beginnt bei Art. 927)
4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (beginnt bei Art. 927)


5. Die Wertpapiere (beginnt bei Art. 965(
5. Die Wertpapiere (beginnt bei Art. 965)