Vertrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Nun ist es so, dass nicht jeder Vertrag automatisch für alle Parteien bindend ist. | Nun ist es so, dass nicht jeder Vertrag automatisch für alle Parteien bindend ist. Dazu muss der Vertrag gültig sein. Damit ein rechtlich gültiger Vertrag zwischen allen Parteien zustande kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br /> | ||
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* Alle Parteien müssen ihren richtigen Willen geäussert haben ([[Willensäusserung]]). OR Art. 1 und Art. 2. | * Alle Parteien müssen ihren richtigen Willen geäussert haben ([[Willensäusserung]]). OR Art. 1 und Art. 2. |
Aktuelle Version vom 13. April 2019, 08:41 Uhr
Erklärung
Ein Vertrag ist ein Grund für die Entstehung einer Obligation (Recht). Das heisst, bei einem Vertrag entstehen Verpflichtungen bzw. es entsteht ein Schuldverhältnis, aber nicht wie bei den anderen zwei Entstehungsgründen nur für einen Beteiligten, sondern für mindestens zwei Beteiligte.
Die Beteiligten an einem Vertrag werden als Vertragsparteien bezeichnet.
In der Alltagssprache kann man den Begriff Vertrag folgendermassen beschreiben: Eine Art Abmachung von zwei oder mehr Parteien. Diese Abmachung führt zu Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind rechtlich gesehen bindend.
Nun ist es so, dass nicht jeder Vertrag automatisch für alle Parteien bindend ist. Dazu muss der Vertrag gültig sein. Damit ein rechtlich gültiger Vertrag zwischen allen Parteien zustande kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Alle Parteien müssen urteilsfähig sein. ZGB Art. 16 - Art. 19
- Alle Parteien müssen volljährig sein. ZGB Art. 14
- (Die Erfüllung der beiden Punkte oben führt zur Handlungsfähigkeit ZGB Art. 13 und somit zur Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen nach Art. 12)
- Alle Parteien müssen ihren richtigen Willen geäussert haben (Willensäusserung). OR Art. 1 und Art. 2.
- Die Formvorschrift (Vertragsform) muss eingehalten werden (einfache Schriftlichkeit, qualifizierte Schriftlichkeit oder öffentliche Beurkundung; Bei den meisten gilt Formfreiheit). OR Art. 11.
- Der Vertrag darf nicht widerrechtlich, sittenwidrig oder unmöglich sein. OR Art. 20.
ACHTUNG!:Vorbehalten bleibt die Anfechtbarkeit des Vertrages!
Der Vertrag wird im Obligationenrecht geregelt (es werden die Verträge aufgezählt, die wichtig für die kaufmännische Grundbildung sind):
- Allgemein: Art. 1 bis Art. 40f
- Kauf- und Tauschvertrag: Art. 184 bis Art. 238
- Schenkungsvertrag: Art. 239 bis Art. 252
- Mietvertrag: Art. 253 bis Art. 273c
- Pachtvertrag: Art. 275 bis Art. 304
- Leihvertrag: Art. 305 bis Art. 318
- Einzelarbeitsvertrag: Art. 319 bis Art. 342
- Lehrvertrag: Art. Art. 344 bis Art. 346
- Werkvertrag: Art. Art. 363 bis Art. 379
- Einfacher Auftrag: Art. 394 bis Art. 406