Obligation (Recht): Unterschied zwischen den Versionen

Aus W&G-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
=Erklärung=
=Erklärung=
Eine Obligation ist eine Verpflichtung, die jemand ([[natürliche Person]] oder [[juristische Person]]) gegenüber jemand anderem (natürliche Person oder juristische Person) hat.  
Eine Obligation ist eine Verpflichtung, die jemand ([[natürliche Person]] oder [[juristische Person]]) gegenüber jemand anderem (natürliche Person oder juristische Person) hat. Im Recht spricht man von einem '''Schuldverhältnis'''. Das bedeutet, jemand schuldet jemand anderem etwas.  
Solch eine Verpflichtung kann aus drei Gründen entstehen:
Solch ein Schuldverhältnis kann gemäss [[Obligationenrecht]] aus drei Gründen entstehen:


* aus [[Vertrag]]
* aus [[Vertrag]] (Art. 1 bis Art. 40f)


* aus [[ungerechtfertigter Bereicherung]]
* aus unerlaubter Handlung (Art. 41 bis Art. 61)


* aus unerlaubter Handlung
* aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 bis Art. 67)

Aktuelle Version vom 30. November 2017, 09:40 Uhr

Erklärung

Eine Obligation ist eine Verpflichtung, die jemand (natürliche Person oder juristische Person) gegenüber jemand anderem (natürliche Person oder juristische Person) hat. Im Recht spricht man von einem Schuldverhältnis. Das bedeutet, jemand schuldet jemand anderem etwas. Solch ein Schuldverhältnis kann gemäss Obligationenrecht aus drei Gründen entstehen:

  • aus unerlaubter Handlung (Art. 41 bis Art. 61)
  • aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 bis Art. 67)