Vertrag: Unterschied zwischen den Versionen
Mike (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Mike (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| (3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
=Erklärung= | =Erklärung= | ||
Ein Vertrag ist ein Grund für die Entstehung einer [[Obligation (Recht)]]. Das heisst, bei einem Vertrag entstehen Verpflichtungen, aber nicht wie bei den anderen zwei Entstehungsgründen nur für einen Beteiligten, sondern für mindestens zwei Beteiligte.<br /> | Ein Vertrag ist ein Grund für die Entstehung einer [[Obligation (Recht)]]. Das heisst, bei einem Vertrag entstehen Verpflichtungen bzw. es entsteht ein Schuldverhältnis, aber nicht wie bei den anderen zwei Entstehungsgründen nur für einen Beteiligten, sondern für mindestens zwei Beteiligte.<br /> | ||
Die Beteiligten an einem Vertrag werden als '''Vertragsparteien''' bezeichnet.<br /> | Die Beteiligten an einem Vertrag werden als '''Vertragsparteien''' bezeichnet.<br /> | ||
| Zeile 6: | Zeile 6: | ||
In der Alltagssprache kann man den Begriff Vertrag folgendermassen beschreiben: Eine Art Abmachung von zwei oder mehr Parteien. Diese Abmachung führt zu Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind rechtlich gesehen bindend.<br /> | In der Alltagssprache kann man den Begriff Vertrag folgendermassen beschreiben: Eine Art Abmachung von zwei oder mehr Parteien. Diese Abmachung führt zu Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind rechtlich gesehen bindend.<br /> | ||
Nun ist es so, dass nicht jeder Vertrag automatisch für alle Parteien bindend ist. | Nun ist es so, dass nicht jeder Vertrag automatisch für alle Parteien bindend ist. Dazu muss der Vertrag gültig sein. Damit ein rechtlich gültiger Vertrag zwischen allen Parteien zustande kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br /> | ||
* Alle Parteien müssen urteilsfähig sein. ZGB Art. 16 - Art. 19 | * Alle Parteien müssen urteilsfähig sein. ZGB Art. 16 - Art. 19 | ||
| Zeile 12: | Zeile 12: | ||
* Alle Parteien müssen volljährig sein. ZGB Art. 14 | * Alle Parteien müssen volljährig sein. ZGB Art. 14 | ||
* (Die Erfüllung der beiden Punkte oben führt zur Handlungsfähigkeit ZGB Art. | * (Die Erfüllung der beiden Punkte oben führt zur Handlungsfähigkeit ZGB Art. 13 und somit zur Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen nach Art. 12) | ||
* Alle Parteien müssen ihren richtigen Willen geäussert haben ([[Willensäusserung]]). OR Art. 1 und Art. 2. | * Alle Parteien müssen ihren richtigen Willen geäussert haben ([[Willensäusserung]]). OR Art. 1 und Art. 2. | ||