Obligationenrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Obligationenrecht (oder kurz: OR) ist der fünfte und letzte Teil des | Das Obligationenrecht (oder kurz: OR) ist der fünfte und letzte Teil des [[Zivilgesetzbuch]]es (kurz: ZGB). Es regelt sozusagen die Geschäftsverhältnisse zwischen den Bürgern (wenn '''Bürger''' steht, dann meint man auch Unternehmen, insbesondere die, die [[juristische Person]]en sind). | ||
Das OR wird in... | Das OR wird in folgende fünf Abteilungen gegliedert: | ||
1. Allgemeine Bestimmungen (beginnt bei Art. 1) | |||
2. Die einzelnen Vertragsverhältnisse (beginnt bei Art. 184) | |||
3. Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft (beginnt bei Art. 552) | |||
4. Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (beginnt bei Art. 927) | |||
5. Die Wertpapiere (beginnt bei Art. 965) |