Haftung (Gesellschaftsrecht): Unterschied zwischen den Versionen
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Haftung im Gesellschaftsrecht bedeutet, dass die Gesellschafter einer Unternehmung (also die Inhaber) haften. Das bedeutet, sie müssen bis zu einem gewissen Grad für die Schulden der Unternehmung aufkommen. | Haftung im Gesellschaftsrecht bedeutet, dass die Gesellschafter einer Unternehmung (also die Inhaber) haften. Das bedeutet, sie müssen bis zu einem gewissen Grad für die Schulden der Unternehmung aufkommen. | ||
Wie weit diese Haftung der Gesellschafter geht, hängt von der Rechtsform ab. Die Rechtsformen und die Konsequenzen der | Wie weit diese Haftung der Gesellschafter geht, hängt von der Rechtsform ab. Die Rechtsformen und die Konsequenzen der Haftung werden unten aufgeführt: | ||
[[Einzelunternehmung]]: Der Gesellschafter haftet mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen) und Privatvermögen bis zur privaten Betreibung oder Privatkonkurs | *[[Einzelunternehmung]]: Der Gesellschafter haftet mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen) und Privatvermögen bis zur privaten Betreibung oder Privatkonkurs. | ||
[[Kollektivgesellschaft]]: Die Gesellschafter haften mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen) und Privatvermögen solidarisch für einander. Bis zum Privatkonkurs. | *[[Kollektivgesellschaft]]: Die Gesellschafter haften mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen) und Privatvermögen solidarisch für einander. Bis zum Privatkonkurs. | ||
[[Aktiengesellschaft]]: Die Gesellschafter haften nur mit investierten Vermögen (Geschäftsvermögen). Die private | *[[Aktiengesellschaft]]: Die Gesellschafter haften nur mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen). Die private Haftung ist ausgeschlossen. | ||
[[Gesellschaft mit beschränkter Haftung]]: Die Gesellschafter haften nur mit investierten Vermögen (Geschäftsvermögen). Die private | *[[Gesellschaft mit beschränkter Haftung]]: Die Gesellschafter haften nur mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen). Die private Haftung ist ausgeschlossen. '''Ausnahme: In den Statuten steht eine Nachschuss- und Nebenleistungspflicht.''' |