Haftung (Haftplichtrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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=Erklärung=
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Unter dem Begriff der Haftung im Haftpflichtrecht (Art. 41 [[Obligationenrecht]] versteht man die Pflicht einen Schaden zu bezahlen, wenn dieser durch eine '''unerlaubte Handlung'' entsteht. Dabei entsteht eine '''Obligation'''. Im Gesetz wird dabei von der Zahlung eines "Schadenersatzes" gesprochen.<br />
Unter dem Begriff der Haftung im Haftpflichtrecht (Art. 41 [[Obligationenrecht]]) versteht man die Pflicht einen Schaden zu bezahlen, wenn dieser durch eine '''unerlaubte Handlung'' entsteht. Dabei entsteht eine '''Obligation'''. Im Gesetz wird dabei von der Zahlung eines "Schadenersatzes" gesprochen.<br />


Die Haftung ensteht nur dann, wenn ein Schaden entsteht.<br />
Die Haftung ensteht nur dann, wenn ein Schaden entsteht.<br />

Version vom 8. Mai 2017, 08:12 Uhr

Einführungsbeispiel

Erklärung

Unter dem Begriff der Haftung im Haftpflichtrecht (Art. 41 Obligationenrecht) versteht man die Pflicht einen Schaden zu bezahlen, wenn dieser durch eine unerlaubte Handlung entsteht. Dabei entsteht eine Obligation'. Im Gesetz wird dabei von der Zahlung eines "Schadenersatzes" gesprochen.

Die Haftung ensteht nur dann, wenn ein Schaden entsteht.

Damit eine Haftung durch unerlaubte Handlung enteht (z. B. duch Körperverletzung) braucht es einen sogenannten Kausalzusammenhang. Das heisst, es muss klar sein, dass die eine Handlung zu dem bestimmten Schaden führt.

Beispiel:
Eliot, 18 Jahre alt, ist so wütend, dass er die Scheibe des Computergeschäftes einschlägt. Die Reparatur kostet CHF 650.

Im obigen Beispiel weiss jeder, nach dem gewönlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens, dass ein fester Schlag mit der Faust in eine Scheibe zu deren Beschädigung führen kann.

Eine weitere Vorraussetzung für die Haftung ist eine widerrechtliche Handlung (das bedeutet, die Handlung ist gegen ein Gesetz). Im obigen Beispiel mit der Scheibe ist die Handlung ganz klar widerrechtlich. Eliot darf nicht die Scheibe eines Geschäftes einschlagen.

Die letzte Vorraussetzung für die Entstehung der Obligation aus unerlaubter Handlung ist das Verschulden. Das heisst, dass die Person entweder mit Absicht (mit Vorsatz) oder aus Unachtsamkeit (aus Fahrlässigkeit) den Schaden mit der widerrechtlichen Handlung verursachte. Im Beispiel mit der Scheibe kann man Eliot vielleicht nicht unbedingt Vorsatz vorwerfen, aber zumindest Fahrlässigkeit. Er weiss ja, dass wenn man in eine Scheibe mit voller Wucht reinschlägt sie beschädigt werden kann und der Ersatz kostet. Zu guter letzt muss derjenige der den Schaden verursachte urteilsfähig sein, um ihm bzw. ihr das Verschulden vorwerfen zu können. Eliot ist 18 Jahre alt und wir können davon ausgehen, dass er urteilsfähig ist. Somit ist das Verschulden bei ihm gegeben.