Obligation (Recht): Unterschied zwischen den Versionen

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* aus unerlaubter Handlung (Art. 41 bis Art. 61)
* aus unerlaubter Handlung (Art. 41 bis Art. 61)


* aus [[ungerechtfertigter Bereicherung]] (Art. 62 bis Art. 67)
* aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 bis Art. 67)

Version vom 8. Mai 2017, 08:57 Uhr

Erklärung

Eine Obligation ist eine Verpflichtung, die jemand (natürliche Person oder juristische Person) gegenüber jemand anderem (natürliche Person oder juristische Person) hat. Solch eine Verpflichtung kann gem Obligationenrecht aus drei Gründen entstehen:

  • aus unerlaubter Handlung (Art. 41 bis Art. 61)
  • aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 bis Art. 67)