Parentel: Unterschied zwischen den Versionen
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2. Parentel: Falls der Ehegatte nicht mehr lebt, und keine Kinder oder keine Nachfahren der Kinder vorhanden sind, kommt das zweite Parentel zum Zug. Das sind die Eltern des Erblassers sowie seine Brüder und/oder Schwestern sowie deren allfällige Nachkommen. | 2. Parentel: Falls der Ehegatte nicht mehr lebt, und keine Kinder oder keine Nachfahren der Kinder vorhanden sind, kommt das zweite Parentel zum Zug. Das sind die Eltern des Erblassers sowie seine Brüder und/oder Schwestern sowie deren allfällige Nachkommen. | ||
3. Parentel: Falls die Eltern nicht leben, und es auch keine Brüder und/oder Schwester gibt und auch keine Nachkommen von denen, kommt das dritte Parentel zum Zuge. | 3. Parentel: Falls die Eltern nicht leben, und es auch keine Brüder und/oder Schwester gibt und auch keine Nachkommen von denen, kommt das dritte Parentel zum Zuge. Das dritte Parentel bezieht sich auf die | ||
Falls niemand im ersten, zweiten oder dritten Parentel lebt, geht das gesamte Erbe an den Kanton bzw. an die Gemeinde. |
Version vom 23. Februar 2017, 17:20 Uhr
Erklärung
Das Wort "Parentel" kommt aus dem Lateinischen "Parens" und bedeutet wörtlich übersetzt "Elternteil". Im Erbrecht werden darunter zwei Menschen verstanden, die miteinander Kinder haben. Ein anderes Wort für Parentel ist Stamm.
Im schweizerischen Erbrecht kann etwas bis auf drei Stämme, vom Erblasser aus gesehen, vererbt werden. Dabei hat jeder Stamm eine Priorität. Dies wird nachfolgend erklärt:
Reihenfolge der Stämme
1. Parentel: Das erste Parentel ist bezieht sich auf den überlebenden Ehegatten, sowie alle Nachfahren des Erblassers (Kinder, Enkel usw.). Falls noch der Ehegatte lebt, bekommt dieser die Hälfte der Erbmasse, der Rest wird unter den Kindern bzw. deren Nachkommen aufgeteilt. Falls der Ehegatte nicht mehr lebt, wird alles unter den Kindern bzw. deren Nachkommen aufgeteilt.
2. Parentel: Falls der Ehegatte nicht mehr lebt, und keine Kinder oder keine Nachfahren der Kinder vorhanden sind, kommt das zweite Parentel zum Zug. Das sind die Eltern des Erblassers sowie seine Brüder und/oder Schwestern sowie deren allfällige Nachkommen.
3. Parentel: Falls die Eltern nicht leben, und es auch keine Brüder und/oder Schwester gibt und auch keine Nachkommen von denen, kommt das dritte Parentel zum Zuge. Das dritte Parentel bezieht sich auf die
Falls niemand im ersten, zweiten oder dritten Parentel lebt, geht das gesamte Erbe an den Kanton bzw. an die Gemeinde.