Haftung (Gesellschaftsrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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Haftung im Gesellschaftsrecht bedeutet, dass die Gesellschafter einer Unternehmung (also die Inhaber) haften. Das bedeutet, sie müssen bis zu einem gewissen Grad für die Schulden der Unternehmung aufkommen.
Haftung im Gesellschaftsrecht bedeutet, dass die Gesellschafter einer Unternehmung (also die Inhaber) haften. Das bedeutet, sie müssen bis zu einem gewissen Grad für die Schulden der Unternehmung aufkommen.


Wie weit diese Haftung der Gesellschafter geht, hängt von der Rechtsform ab. Die Rechtsformen und die Konsequenzen der Haftug werden nun aufgeführt:
Wie weit diese Haftung der Gesellschafter geht, hängt von der Rechtsform ab. Die Rechtsformen und die Konsequenzen der Haftung werden unten aufgeführt:


*[[Einzelunternehmung]]: Der Gesellschafter haftet mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen) und Privatvermögen bis zur privaten Betreibung oder Privatkonkurs
*[[Einzelunternehmung]]: Der Gesellschafter haftet mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen) und Privatvermögen bis zur privaten Betreibung oder Privatkonkurs

Version vom 8. Mai 2017, 08:09 Uhr

Erklärung

Haftung im Gesellschaftsrecht bedeutet, dass die Gesellschafter einer Unternehmung (also die Inhaber) haften. Das bedeutet, sie müssen bis zu einem gewissen Grad für die Schulden der Unternehmung aufkommen.

Wie weit diese Haftung der Gesellschafter geht, hängt von der Rechtsform ab. Die Rechtsformen und die Konsequenzen der Haftung werden unten aufgeführt:

  • Einzelunternehmung: Der Gesellschafter haftet mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen) und Privatvermögen bis zur privaten Betreibung oder Privatkonkurs
  • Kollektivgesellschaft: Die Gesellschafter haften mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen) und Privatvermögen solidarisch für einander. Bis zum Privatkonkurs.
  • Aktiengesellschaft: Die Gesellschafter haften nur mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen). Die private Haftung ist ausgeschlossen.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die Gesellschafter haften nur mit dem investierten Vermögen (Geschäftsvermögen). Die private Haftung ist ausgeschlossen. Ausnahme: In den Statuten steht eine Nachschuss- und Nebenleistungspflicht.