Haftung (Haftplichtrecht)
Einführungsbeispiel
Erklärung
Unter dem Begriff der Haftung im Haftpflichtrecht (Art. 41 Obligationenrecht versteht man die Pflicht einen Schaden zu bezahlen, wenn dieser durch eine unerlaubte Handlung entsteht. Dabei entsteht eine Obligation'. Im Gesetz wird dabei von der Zahlung eines "Schadenersatzes" gesprochen.
Die Haftung ensteht nur dann, wenn ein Schaden entsteht.
Damit eine Haftung durch unerlaubte Handlung enteht (z. B. duch Körperverletzung) braucht es einen sogenannten Kausalzusammenhang. Das heisst, es muss klar sein, dass die eine Handlung zu dem bestimmten Schaden führt.
Beispiel:
Eliot, 18 Jahre alt, ist so wütend, dass er die Scheibe des Computergeschäftes einschlägt. Die Reparatur kostet CHF 650.
Im obigen Beispiel weiss jeder, nach dem gewönlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens, dass ein fester Schalg mit der Faust in eine Scheibe zu deren Beschäfigung führen kann.
Eine weitere Vorraussetzung für die Haftung ist eine widerrechtliche Handlung (das bedeutet, die Handlung ist gegen ein Gesetz). Im obigen Beispiel mit der Scheibe ist die Handlung ganz klar widerrechtlich. Eliot darf nicht die Scheibe eines Geschäftes einschlagen.
Die letzte Vorraussetzung für die Entstehung der Obligation aus unterlaubter Handlung ist das Verschulden. Das heisst, dass die Person entweder mit Absicht (mit Vorsatz) oder aus Unachtsamkeit (aus Fahrlässigkeit) den Schaden mit der widerrechtlichen Handlung verursachte. Im Beispiel mit der Scheibe kann man Eliot vielleicht nicht unbedingt Vorsatz vorwerfen, aber zumindest Fahrlässigkeit. Er weiss ja, dass wenn man in eine Scheibe mit voller Wucht reinschlägt sie beschädigt werden kann und der Ersatz kostet.