Erklärung

Ein Vertrag ist ein Grund für die Entstehung einer Obligation (Recht). Das heisst, bei einem Vertrag entstehen Verpflichtungen, aber nicht wie bei den anderen zwei Entstehungsgründen nur für einen Beteiligten, sondern für mindestens zwei Beteiligte.

Die Beteiligten an einem Vertrag werden als Vertragsparteien bezeichnet.

In der Alltagssprache kann man den Begriff Vertrag folgendermassen beschreiben: Eine Art Abmachung von zwei oder mehr Parteien. Diese Abmachung führt zu Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind rechtlich gesehen bindend.

Damit ein rechtlich gültiger Vertrag zwischen allen Parteien zustandekommt, müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:

  • Alle Parteien müssen Urteilsfähig sein.
  • Alle Parteien müssen volljährig sein.
  • Die Formvorschrift (Vertragsform) muss eingehalten werden (einfache Schriftlichkeit, qualifizierte Schriftlichkeit oder öffentliche Beurkundung; bei den meisten gilt Formfreiheit).
  • Der Vertrag darf nicht widerrechtlich, sittenwidrig oder unmöglich sein.

ACHTUNG!:Vorbehalten bleibt die Anfechtbarkeit des Vertrages!


Der Vertrag wird im Obligationenrecht geregelt (es werden die Verträge aufgezählt, die wichtig für die kaufmännische Grundbildung sind):

  • Allgemein: Art. 1 bis Art. 40f
  • Kauf- und Tauschvertrag: Art. 184 bis Art. 238
  • Schenkungsvertrag: Art. 239 bis Art. 252
  • Mietvertrag: Art. 253 bis Art. 273c
  • Pachtvertrag: Art. 275 bis Art. 304
  • Leihvertrag: Art. 305 bis Art. 318
  • Einzelarbeitsvertrag: Art. 319 bis Art. 342
  • Lehrvertrag: Art. Art. 344 bis Art. 346
  • Werkvertrag: Art. Art. 363 bis Art. 379
  • Einfacher Auftrag: Art. 394 bis Art. 406