Verluste aus Forderungen

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Einführungsbeispiel

Während Eliot die offenen Kundenrechnungen kontrolliert, merkt er, dass eine Kundin, Frau Fosili, bereits vor 60 Tagen hätte bezahlen müssen. Sie hat auch die Mahnung ignoriert, die ihr der Chefbuchhalter schickte. Nach einer Betreibung stellte sich heraus, dass sie kein Geld hat, und nichts zahlen kann. Eliot fragt den Lehrmeister, was er mit der offenen Forderung von CHF 150 tun soll. Sein Lehrmeister meint:"Nichts. Wir werden diese Forderung abschreiben und sie in die Verluste aus Forderungen (Forderungsverluste) buchen. Das ist ein Konto in der Erfolgsrechnung". Eliot versteht, dass "Verluste aus Forderungen" dazu da ist, um die FLL, von denen man ausgehen kann, dass sie nie mehr bezahlt werden, abzuschreiben.

Erklärung

Verluste aus Forderungen (oder auch Forderungsverluste und "Debitorenverluste" genannt) sind Wertverminderungen auf dem Konto FLL. Das Konto ist zwar ein Aufwandskonto, wird aber auf der Ertragsseite der Erfolgsrechnung mit einem Minus dargestellt.

Wenn eine Kundenrechnung von CHF 200 abgeschrieben wird, dann kann der Buchungssatz folgendermassen lauten: Verluste aus Forderungen / FLL CHF 200

Probleme, Denkfehler und Merkhilfen

  • Was für ein Buchungssatz kommt, wenn ein ausstehender Kunde gemahnt wird? Gar keiner. Eine Mahnung bewirkt keine Veränderung des Guthabens/Vermögens und/oder der Schulden. Deshalb gibt es auch keinen Buchungssatz. Wenn allerdings dem Kunden Mahngebühren oder Verzugszinsen belastet werden, dann gibt es einen. Dieser kann z. B. so aussehen: FLL / Zinsertrag. Wichtig ist vor allem dass die FLL auf die SOLL-Seite des Buchungssatzes kommen, da die Forderung gegenüber dem offenen Kunden grösser geworden ist.
  • Kann ich nicht das Konto "Abschreibungen" benutzen, um offene Kundenforderungen (FLL) abzuschreiben? Nein. Das Konto Abschreibungen wird nur für die Wertverminderungen von Anlagevermögen benutzt, nicht für die Wertverminderung der FLL.
  • Wenn ich einen Kunden betreibe, muss ich da einen Aufwand für die Betreibung buchen? Schliesslich muss die Unternehmung ja eine Gebühr an das Betreibungsamt zahlen. Guter Gedanke, aber leider falsch. Und zwar aus folgendem Grund: Gemäss Gesetz darf man Betreibungskosten demjenigen belasten, der betrieben wird. Das bedeutet, wenn eine Unternehmung jemanden betreibt, dann kann sie die Gebühr des Betreibungsamtes diesem Kunden weiterbelasten, dies geschieht mit der Erhöhung des Kontos FLL. Wenn z. B. die Gebühr CHF 50 beträgt und bar bezahlt wird, dann kann der Buchungssatz folgendermassen lauten: FLL / Kasse CHF 50.
  • In einer Aufgabe steht, dass ein Kunde, nachdem er abgeschrieben wurde, überraschenderweise doch noch zahlt. Werden da nicht die FLL kleiner? Nein. Die FLL werden nicht kleiner, da der Betrag von diesem Kunden nicht mehr in der Bilanz ist. Das heisst, der Saldo des Kunden ist 0. Und wenn nichts mehr da ist, kann auch nichts kleiner werden. Der Buchungssatz lautet dann z. B. etwa so: Bank / ausserordentlicher Ertrag. Es kommt dann immer darauf an, wie der (ehemalige) Kunde bezahlt.